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Gesetzentwurf zur Umsetzung der EBR-Richtlinie in deutsches Recht
Im Wesentlichen handelt es sich bei dieser Neufassung des EBRG um eine 1 zu 1 Umsetzung der EBR-RL in deutsches Recht.
Besonders herauszuheben am Gesetzentwurf in der vom Kabinett beschlossenen Fassung sind:
- Die neuen besseren Definitionen zur Unterrichtung und Anhörung in grenzübergreifenden Angelegenheiten aus der neuen Richtlinie werden im EBRG in § 1 wortgleich übernommen.
- In der Begründung wird zum § 1 Abs. 2 EBRG ausgeführt, dass „zur Feststellung des länderübergreifenden Charakters einer Angelegenheit sowohl der Umfang ihrer möglichen Auswirkungen als auch die betroffene Leitungs- und Vertretungsebene zu berücksichtigen sind. Als länderübergreifend werden Angelegenheiten erachtet, die das Unternehmen oder die Unternehmensgruppe insgesamt oder aber mindestens zwei Mitgliedstaaten betreffen. Dazu gehören Angelegenheiten, die ungeachtet der Zahl der betroffenen Mitgliedstaaten für die europäischen Arbeitnehmer hinsichtlich der Reichweite ihrer möglichen Auswirkungen wichtig sind oder die die Verlagerung von Tätigkeiten zwischen Mitgliedstaaten betreffen.“
Das heißt, dass in Zukunft auch Angelegenheiten als grenzübergreifend einzustufen sind, bei denen die Zentrale Leitung über eine Maßnahme entscheidet, die sich in einem anderen Land auswirkt.
- Beim Qualifizierungsanspruch der EBR-Mitglieder wird sichergestellt, dass zwischen den turnusgemäßen jährlichen Sitzungen auch der jetzt obligatorische Ausschuss über den Qualifizierungsbedarf der EBR-Mitglieder befinden kann. Hier ist das BMAS zu Gunsten der EBR über die EBR-RL hinaus gegangen.
- Generell wird es in Zukunft möglich sein bei Umstrukturierungen zu einer neuen angepassten Vereinbarung zu kommen, selbst wenn die Vereinbarung dies bislang so nicht vorgesehen hat.
Bei der Anpassungsklausel hat das BMAS als wesentliche Strukturänderungen einen nicht abschließenden Katalog aufgenommen:
Als wesentliche Strukturveränderung, die zur Neuverhandlungsmöglichkeit führen sollen werden danach angesehen:
1. Zusammenschluss von Unternehmen oder Unternehmensgruppen
2. Spaltung von Unternehmen oder Unternehmensgruppen
3. Verlegung von Unternehmen oder der Unternehmensgruppe in einen anderen Mitgliedstaat oder Drittstaat oder Stilllegung von Unternehmen oder der Unternehmensgruppe
4. Verlegung oder Stilllegung von Betrieben, soweit sie Auswirkungen auf die Zusammensetzung des Europäischen Betriebsrat haben können.
Auch dies stellt m.E. eine Verbesserung im Vergleich zum EBR-RL Text dar.
- § 41 Absatz 8 stellt klar, dass auf bestehende Vereinbarungen nach Artikel 6 der Richtlinie 94/45/EG, die in dem Übergangszeitraum [5.6.2009-5.6.2011] überarbeitet worden sind oder werden, die neue RL keine Anwendung findet. Hier gibt es allerdings eine Ausnahme: Bei wesentlichen Umstrukturierungen können diese Vereinbarungen neu verhandelt werden und fallen danach dann unter die neue EBR/RL.
- Keine Anwendung werden die neuen Regelungen auch finden auf die sog. alten Artikel 13 Vereinbarungen, die vor dem 22.9.1996 abgeschlossen wurden. Auch hier gilt die Ausnahme: Bei wesentlichen Umstrukturierungen können die Art. 13 Vereinbarungen neu verhandelt werden und fallen danach dann unter die neue EBR/RL.
- Es gibt eine Klarstellung in der Begründung zu § 41: "Auf bestehende Vereinbarungen nach Artikel 6 der Richtlinie 94/45/EG, die nicht in dem o.g. Zeitfenster [5.6.2009-5.6.2011] überarbeitet worden sind, findet entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 2009/38/EG das neue Recht Anwendung."
Dies ist die wirklich gute Nachricht: EBR Vereinbarungen, die vom 22. 9 .1996 bis zum 4.6.2009 abgeschlossen wurden (Art. 6 Vereinbarungen) werden ab dem 6.6.2011 unter die neuen Regelungen fallen, selbst wenn in den Vereinbarungstexten etwas anders geregelt ist. Dies gilt z.B. für die o.a. verbesserten Definitionen zur Unterrichtung und Anhörung aber auch für den Qualifizierungsanspruch, den es für die EBR-Mitglieder geben wird, selbst wenn er in der Art. 6 Vereinbarung nicht geregelt ist.
- Keine Verbesserungen gibt es bei der Sitzungshäufigkeit der EBR (nur einmal im Jahr), den Sanktionen bei Nichteinhaltung der EBR-RL durch die Arbeitgeber, den Schwellenwerten der AN-Zahlen für die Anwendung der EBR-RL, einem originären Teilnahmerecht für Gewerkschaften auf den EBR-Sitzungen und der Tendenzbestimmung.
Trotzdem werden die neuen Regelungen die Arbeit der EBR erleichtern, gerade im Hinblick auf einen verbesserten Unterrichtungs- und Anhörungsprozess sowie den Schulungsanspruch.
Das Gesetzgebungsverfahren geht nun den parlamentarischen Gang über Bundesrat, Bundestag und Ausschüsse, so dass noch vor Ablauf der Umsetzungsfrist (5.6.2011) mit einem Inkrafttreten des geänderten EBR-Gesetzes gerechnet werden kann.
Quelle: https://mitbestimmung.verdi.de/europaeischer_betriebsrat/revision_der_ebr-richtlinie_1